BGH: Wunsch (fremdsprachiger) Nebenkläger, Revisionsentscheidung im Detail zu verstehen und nachzuvollziehen, ist vom Nebenklagevertreter zu erfüllen, § 397 Abs. 3 StPO i. V. m. § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG
BGH: Auch bei sexuellem Missbrauch keine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin in der Revision, wenn durch Tod des Angeklagten Verfahrenshindernis entsteht, § 206a Abs. 1 StPO
BGH: Und wieder – unzulässige Nebenklagerevision, wenn Rechtsmittelbefugnis (Verurteilung wegen Mordes statt Totschlags) nicht sauber dargestellt wird , § 400 Abs. 1 StPO