Resozialisierung • Opferhilfe • Restorative Justice • Alternativen im Strafvollzug

Edition Seehaus [Plus]

BGH: Jugendstrafe ist zu verhängen, wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann, JGG § 17 Abs. 2 Alt. 2