BGH Schwere Vergewaltigung mit Waffendrohung kann Schmerzensgeld i. H. v. 30.000,00 Euro rechtfertigen – richtige Verzinsung ergibt sich nicht aus zivilrechtlichen Vorschriften, sondern § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB (Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit)