Resozialisierung • Opferhilfe • Restorative Justice • Alternativen im Strafvollzug

Edition Seehaus [Plus]

BGH: Bei mehreren Geschädigten erfordert eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StPO, dass hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt ist und die Leistungen des Täters objektiv unrechtsausgleichend sind