
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 ist klar: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt auch das Recht ein, auf die freiwillige Hilfe Dritter bei einem frei gewählten Suizid zurückzugreifen. Doch Strafgefangene in deutschen Justizvollzugsanstalten sind zwar nicht rechtlich, wohl aber in der Praxis hiervon ausgeschlossen. Mit bedrückenden Folgen.