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Resozialisierung • Opferhilfe • Restorative Justice • Alternativen im Strafvollzug
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BGH: Ersatzverpflichtung des Angeklagten für „jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden“ ist neben Euro 20.000,00 Schmerzensgeld ohne weitere Begründungen unzulässig – Beschluss des 4. Strafsenats vom 18.11.2025 – Az. 4 StR 290/25
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Februar 3, 2026
Opferhilfe