Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht bei Vergewaltigung grundsätzlich nicht, um nach einer Verurteilung zur Bewährung eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben, § 400 Abs. 1 StPO – Beschluss des 2. Strafsenats vom 27.11.2025 – Az. 2 StR 613/25