BGH: Entgegennahme der Schlussanträge und des letzten Wortes des Angeklagten, ohne zuvor die Öffentlichkeit bei vorheriger teilweiser nichtöffentlicher Verhandlung auszuschließen, ist als Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG relativer Revisionsgrund, § 337 StPO – Beschluss des 2. Strafsenats vom 27.01.2026 – Az. 2 StR 644/25