BGH: Kein Anspruch der Nebenklägerin auf „vollumfängliche Akteneinsicht“ – Einsichtsrecht folgt im Umfang dem Sachverhalt, für den sie persönlich revisionsberechtigt ist, Interessen der Angeklagten schützt insofern § 406e Abs 2. S. 1 StPO – Beschluss des 3. Strafsenats vom 03.03.2026 – Az. StB 8/26