BGH: Bleibt das Gericht hinter einem auf die Zahlung eines angemessenen, mindestens 3.000 € betragenden Schmerzensgeldes gerichteten Antrags zurück, ist das teilweise Absehen von der Ent-scheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO zu tenorieren – Beschluss des 3. Strafsenats vom 15. April 2026 – Az. 3 StR 40/26