BGH: Ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB erfordert einen gelebten sozialen Kontakt, der einen kompensationsfähigen eigenen Gefühlsschaden begründen kann – bei Getrenntleben muss das geprüft werden – Beschluss des 4. Strafsenats vom 21. April 2026 – Az. 4 StR 147/25