BGH: Bei schwerem sexuellen Missbrauch von Stiefkindern in 242 Fällen braucht es für Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von „Schutzbefohlenen“ der Feststellung eines „Obhutsverhältnisses“ zwischen Täter und Opfern in der Lebensgemeinschaft, § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F.