BGH: Beteiligungsrechte der Nebenklägerin (hier: Reisekosten der Rechtsanwältin des Vergewaltigungsopfers zur Revisionsverhandlung) bei einem nur für die Staatsanwaltschaft zulässigen Rechtsmittel (§§ 397 Abs. 1, 400 Abs. 1 StPO)
Beschluss des 5. Strafsenats vom 14.3.2024 – 5 StR 632/23 –