BGH: Und noch einmal: Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs bei schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und bereits erfolgter Zahlung von 25.000,00 Euro trotz „Anerkenntnis in der Hauptverhandlung“ – Beschluss des 6. Strafsenats vom 23. Juni 2026 – Az. 6 StR 193/26