Resozialisierung • Opferhilfe • Restorative Justice • Alternativen im Strafvollzug

Edition Seehaus [Plus]

BGH: Ersatzverpflichtung des Angeklagten für „jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden“ ist neben Euro 20.000,00 Schmerzensgeld ohne weitere Begründungen unzulässig – Beschluss des 4. Strafsenats vom 18.11.2025 – Az. 4 StR 290/25