BGH: Frühere Gewalttätigkeiten und eine bestehende Neigung zur Gewaltanwendung dürfen bei Gutachten über die Schuldfähigkeit (§§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a, 66b StGB) und Gefährlichkeit durchaus berücksichtigt werden – kein „Verwertungsverbot“ bei nicht störungsbedingtem „Vorverhalten“, § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG analog