Zum Inhalt wechseln
Resozialisierung • Opferhilfe • Restorative Justice • Alternativen im Strafvollzug
Edition Seehaus [Plus]
Home
News-Archiv
Veranstaltungskalender
Über uns
Kontakt
Home
News-Archiv
Veranstaltungskalender
Über uns
Kontakt
Suche
alle Artikel
BGH: Strafrahmenverschiebung des Täter-Opfer-Ausgleichs nach §§46 a Nr. 1, 49 StGB erfordert einen kommunikativen Austausch, der nicht „fast ausschließlich auf Bemühungen der Verteidiger“ beruht
Prev
voriger Artikel
nächster Artikel
Nächster
September 17, 2024
Opferhilfe
,
Restorative thinking