Resozialisierung • Opferhilfe • Restorative Justice • Alternativen im Strafvollzug

Edition Seehaus [Plus]

BGH: Strafrahmenverschiebung des Täter-Opfer-Ausgleichs nach §§46 a Nr. 1, 49 StGB erfordert einen kommunikativen Austausch, der nicht “fast ausschließlich auf Bemühungen der Verteidiger” beruht