BGH: Wieder und wieder § 400 Abs. 1 StPO – Nebenkläger muss innerhalb offener Begründungsfrist konkret darstellen, weshalb er Revision begehrt
„Ein reines Wegsperren wird in den wenigsten Fällen ein Umdenken bei Straftätern bewirken.“ Neue Studie der Universität Graz zu psychotherapeutischen Prozessen im Normal- und Maßnahmenvollzug (psychologie-aktuell.com)
Kritik an Kürzungen beim TOA in NRW: Wichtiger Beitrag für mehr Gerechtigkeit – (westfalenspiegel.de)
Hessen: Fast 60 Prozent weniger Gefangene im Jugendstrafvollzug als vor 20 Jahren (frankfurt-live.com)
BGH: Wunsch (fremdsprachiger) Nebenkläger, Revisionsentscheidung im Detail zu verstehen und nachzuvollziehen, ist vom Nebenklagevertreter zu erfüllen, § 397 Abs. 3 StPO i. V. m. § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG
BGH: Auch bei sexuellem Missbrauch keine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin in der Revision, wenn durch Tod des Angeklagten Verfahrenshindernis entsteht, § 206a Abs. 1 StPO
BGH: Und wieder – unzulässige Nebenklagerevision, wenn Rechtsmittelbefugnis (Verurteilung wegen Mordes statt Totschlags) nicht sauber dargestellt wird , § 400 Abs. 1 StPO
Täter-Opfer-Ausgleich in NRW: Justizministerium setzt Rotstift an, Opfereinrichtungen erleben beispiellose Kündigungswelle (nrz.de)