Unabhängige Beauftrage für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs: „Schutz vor sexualisierter Gewalt muss Priorität haben!“
Call for Papers der Universität Innsbruck: Themenschwerpunkt zum Strafvollzug der Zeitschrift für Rechtssoziologie
BGH: Nebenklägerin kann eine dem § 32d Abs. 1Satz 2 StPO genügende Anschlusserklärung auch noch in der Revisionsinstanz abgeben
BGH: Wieder und wieder § 400 Abs. 1 StPO – Nebenkläger muss innerhalb offener Begründungsfrist konkret darstellen, weshalb er Revision begehrt
„Ein reines Wegsperren wird in den wenigsten Fällen ein Umdenken bei Straftätern bewirken.“ Neue Studie der Universität Graz zu psychotherapeutischen Prozessen im Normal- und Maßnahmenvollzug (psychologie-aktuell.com)
Kritik an Kürzungen beim TOA in NRW: Wichtiger Beitrag für mehr Gerechtigkeit – (westfalenspiegel.de)
Hessen: Fast 60 Prozent weniger Gefangene im Jugendstrafvollzug als vor 20 Jahren (frankfurt-live.com)
BGH: Wunsch (fremdsprachiger) Nebenkläger, Revisionsentscheidung im Detail zu verstehen und nachzuvollziehen, ist vom Nebenklagevertreter zu erfüllen, § 397 Abs. 3 StPO i. V. m. § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG
BGH: Auch bei sexuellem Missbrauch keine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin in der Revision, wenn durch Tod des Angeklagten Verfahrenshindernis entsteht, § 206a Abs. 1 StPO